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Gesetzliche Grundlage

Nach Artikel 89 des Grundgesetzes ist der Bund Eigentümer der früheren Reichswasserstraßen, die er durch eigene Behörden (Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes - WSV) verwaltet. Die Zuständigkeit des Bundes für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und für die Regelung des Schiffsverkehrs ist im einzelnen durch Bundesgesetze geregelt.

Diese sind:

das Bundeswasserstraßengesetz

das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz

das Seeaufgabengesetz

das Bundeswasserstraßenvermögensgesetz für die fiskalische Verwaltung


Die allgemeine Wasserwirtschaft, insbesondere die Gewässerreinhaltung und die Wassergüte, fällt in die Zuständigkeit der Bundesländer.