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Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen

Auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie auf allen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt, müssen Kleinfahrzeuge amtliche bzw. amtlich anerkannte Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) führen.

Kleinfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen.

Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:

• Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten, z. B.

  • Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen
  • Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind
  • Fähren
  • schwimmende Geräte.

• Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können (Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks)

• Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 Meter Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,

• Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt,

• Beiboote,

• Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,

• Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.