Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
Auf den Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie auf allen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt, müssen Kleinfahrzeuge amtliche bzw. amtlich anerkannte Kennzeichen nach der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KlFzKV-BinSch) führen.
Kleinfahrzeuge sind Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen.
Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind:
• Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten, z. B.
- Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen
- Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind
- Fähren
- schwimmende Geräte.
• Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können (Ruderboote, Beiboote, Kanus und Kajaks)
• Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 Meter Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können,
• Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW (3 PS) beträgt,
• Beiboote,
• Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
• Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.